AliBi e. V.

Logo des AliBi e.V.

AliBi e.V. – Arbeitsloseninitiative im Eifelkreis Bitburg-Prüm

Brodenheckstraße 18a
54634 Bitburg
E-Mail: AliBi-eV@web.de

Vorsitzender: Arno Engstler
Vereinsregister
Amtsgericht Wittlich VR 30738
vom 05.06.2024

100-prozentiger Gesellschafter der AliBi-Eifelservice gGmbH

Vorstand:
1. Vorsitzender: Arno Engstler
Stellvertretende Vorsitzende: Petra Wirtz-Köhler 
    Schriftführerin: Aiyshah Scholer

Beisitzer: Johannes Schon

Geborene Mitglieder:
Evangelische Kirchengemeinde Bitburg vertreten durch: Lea Wangen
Katholische Kirche vertreten durch: Wolfgang Neumann

Bankverbindung: Pax Bank Trier

IBAN: DE26370601933007272030

BIC: GENODED1PAX

AliBi e.V. Satzung und Beitrittserklärung

Werde Mitglied
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Beitrittserklärung / Aufnahmeantrag mit SEPA-Mandat

AliBi e.V. – Arbeitsloseninitiative im Landkreis Bitburg-Prüm Brodenheckstraße 18a, 54634 Bitburg Fon: 0171-4029518 E-Mail: AliBi-eV@web.de
Mitgliedsantrag
SEPA-LastschriftmandatIch/Wir bin/sind bereit, AliBi e.V. jährlich durch einen finanziellen Beitrag zu fördern (steuerlich absetzbar). Der Mindestbeitrag beträgt: 15,00 € für Erwerbstätige, 7,50 € für Erwerbslose. Ich/Wir ermächtige(n) den Verein AliBi e.V., Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise(n) ich/wir mein/unser Kreditinstitut an, die vom Verein AliBi e.V. (Gläubiger-ID: DE79ZZZ00000600820) auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweise: Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Der Beitragseinzug erfolgt jährlich.
Einwilligung zur Datennutzung (optional)
Unterschrift

Datenschutzinformationen

Die im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und Bankdaten, werden gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zum Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses verarbeitet. Darüber hinausgehende Angaben oder Nutzungen erfolgen nur mit freiwilliger Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten (z. B. steuerrechtlich), erfolgt die Verarbeitung auch auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. In begründeten Fällen kann zudem ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bestehen.

Rechte des Betroffenen

Sie sind gemäß Art. 15–21 DS-GVO jederzeit berechtigt, gegenüber dem AliBi e.V. um Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch zu ersuchen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO

Verantwortlicher: AliBi e.V., Brodenheckstraße 18a, 54634 Bitburg Tel.: 0171-4029518 E-Mail: AliBi-eV@web.de Datenschutzaufsicht: Landesbeauftragter für Datenschutz Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz Tel.: 06131 / 208 – 24 49 Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de Web: https://www.datenschutz.rlp.de
 

Satzung AliBi e.V.

(Stand: 05.06.2024)

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

(1) Der Verein heißt „AliBi-Arbeitsloseninitiative im Landkreis Bitburg-Prüm“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „AliBi e.V.“ (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bitburg. (3) Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen und Verbänden werden.

§ 2 ZWECK

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinszwecke sind:
  • die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • die Förderung hilfsbedürftiger Personen wie z.B. Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen;
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Beratungsstelle als Anlaufstelle für Menschen die Unterstützung bedürfen beim Ausfüllen/Erstellen von Anträgen (z.B. Erstanträge ALG I/II, Weiterbewilligungsanträge, Berechtigungsscheine Tafel, Wohngeldanträge, Kindergeld, Bildung und Teilhabe, Elterngeld, Befreiung der Rundfunkgebühr) Zur Verwirklichung des Satzungszweckes ergreift der Verein weiterhin Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen, die von Arbeitslosigkeit betroffen oder bedroht sind und/oder auf geistigem, seelischem oder materiellen Gebiet hilfebedürftig sind, zu unterstützen. Dies soll insbesondere geschehen durch:
  • Beteiligung an und Initiierung von geeigneten Maßnahmen und Projekten, die in rechtliche Selbständigkeit – insbesondere in Form von Gesellschaften – überführt werden und mit dem Zweck des Vereins übereinstimmen,
  • Lobbyarbeit für Benachteiligte am Arbeitsmarkt und für Menschen, die als Flüchtlinge nach Deutschland kommen
Der Verein versucht seine Aufgaben zu verwirklichen in der Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Gewerkschaften, anderen Vereinen und Verbänden sowie kirchlichen, staatlichen, kommunalen und betrieblichen Einrichtungen, auch grenzüberschreitend.

§ 3 AUFBRINGUNG DER MITTEL

Die Mittel des Vereins werden aus Mitgliedsbeiträgen, Eigenleistungen, Spenden und aus öffentlichen oder sonstigen Zuschüssen aufgebracht.

§ 4 GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie auftragsmäßig für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf den Ersatz ihrer baren Auslagen. Die angemessene Vergütung für Dienstleistungen auf Grund von Anstellungsverträgen oder Einzelaufträgen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die an der Verwirklichung der Vereinsziele mitwirken. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (2) Die Mitglieder verpflichten sich zur regelmäßigen Beitragszahlung. (3) Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres unter Wahrung einer Frist von drei Monaten möglich und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. (3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder dem Verein Schaden zufügt. Gegen den Beschluss kann der / die Betreffende binnen 2 Wochen Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 VORSTAND

(1) Mitglieder des Vorstandes sind:
  1. Der /die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, der/die Schriftführer/in und mindestens 1 Beisitzer.
  2. Der Dechant des Dekanats Bitburg, der sich vertreten lassen kann.
  3. Ein/e vom Presbyterium entsandte/r Vertreter/in der evangelischen Kirchengemeinde Bitburg.
(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung (§26 BGB) genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Wobei eine/r die/der 1. Vorsitzende/r oder deren Stellvertreter/in sein muss. (3) Die unter § 8 Abs. (1) Ziffer 1 genannten Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Für die Funktion des Schriftführer/in oder Beisitzer/in können höchstens zwei Beschäftigte der Alibi-Eifelservice gGmbH / AliBi e.V. gewählt werden. Für die Funktion des/der Vorstandsvorsitzenden und Stellvertreter/in kann kein/e Mitarbeiter/in der Alibi-Eifelservice gGmbH / AliBi e.V. gewählt werden. Betriebsratsmitglieder der Alibi-Eifelservice gGmbH/AliBi e.V. können nicht Vorstandsmitglied werden. Ehepartner, Lebenspartner sowie Verwandte ersten Grades von hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der AliBi Eifelservice gGmbH/AliBi e.V., dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes AliBi e.V. sein. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. (6) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den/die Stellvertreter/in einberufen. Unabhängig davon beschließt der Vorstand seine Sitzungstermine. (7) Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. (8) Aufgaben des Vorstandes:
  1. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
  2. Das Führen der laufenden Geschäfte.
  3. Die Erstellung des Haushaltsplanes; das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Aufnahme von Mitgliedern.
  5. Die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Mitarbeitern.
(9) Der Vorstand kann für die Führung laufender Geschäfte, sowie für die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter im Rahmen des bestehenden Finanz- und Stellenplanes eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist beauftragt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. (2) Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform/Schriftform unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie wird außerdem einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder zwei Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können vom Vorstand zugelassen werden. (3) Jedes Mitglied ist berechtigt dem Vorstand Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung zu unterbreiten. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung; eine Beschlussfassung der Sache nach ist hiervon unberührt nur dann möglich, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung enthalten ist. (4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Die Wahl der unter § 8 Abs. (1) Ziffer 1 genannten Vorstandsmitglieder und die Wahl zweier Kassenprüfer/innen.
  2. Die Entgegennahme des Vorstandsberichtes und die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts.
  3. Die Entlastung des Vorstandes.
  4. Die Verabschiedung des Haushaltsplanes.
  5. Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
  6. Die Änderung der Vereinssatzung.
  7. Den Ausschluss von Mitgliedern.
  8. Die Auflösung des Vereins.
(5) Die Mitgliederversammlung gilt unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder als beschlussfähig. (6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung anstehende Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten in diesem Falle als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen und Ausschlüsse der Mitglieder erfordern zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Auflösung des Vereins müssen drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. (7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom jeweiligen Schriftführer unterzeichnet.

§ 10 STIMMRECHT

Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig.

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn allen Mitgliedern per Rundschreiben der Auflösungsantrag und dessen Begründung bekannt gegeben werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die wegen Arbeitslosigkeit oder wegen geistiger, seelischer, körperlicher Behinderung oder auf materiellem Gebiet bedürftig im Sinne von § 53 AO sind.

AliBi-Beratungsstelle

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